Satzung des Vereins zur Förderung der Friedrich-von-Bodelschwingh-Schule e.V.
Aufgrund des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 13.03.2024 erhält der Förderverein nachfolgende Satzung:
Zur sprachlichen Vereinfachung wird in der Satzung die männliche Form genutzt. Alle beschriebenen Personen, Posten, etc. sind selbstverständlich auch in weiblicher Form besetzbar.
§1 Name und Sitz des Fördervereins
a) Der Verein trägt den Namen „Verein zur Förderung der Friedrich-von-Bodelschwingh-Schule e.V.“. Er wurde bereits in das Vereinsregister beim Amtsgericht Beckum eingetragen.
b) Der Verein hat seinen Sitz in Beckum-Neubeckum. Der Sitz des Vereins ist der Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Ansprüche gegen den Verein.
c) Das Geschäftsjahr entspricht dem Schuljahr vom 01.08. bis 31.07. des Folgejahres.
§2 Vereinszweck
a) Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln für die Friedrich-von-Bodelschwingh-Schule in Beckum zur Verwirklichung ihrer steuerbegünstigen Zwecke, sowie die Unterstützung der Schule bei der Erziehung und Bildung der Schüler ideell und materiell, die Pflege der Erziehungsgemeinschaft und die Förderung des Wohles der Schule.
b) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
c) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
d) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
e) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
a) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder deren Vertreter werden, die bereit ist, unter Anerkennung der Satzung den Vereinsbetrag zu leisten. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand beantragt (Beitrittserklärung). Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Der Vereinsbeitritt ist zu jeder Zeit während des Schuljahres möglich. Zu den Ehrenmitgliedern können vom Vorstand Personen ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.
b) Die Mitgliedschaft endet mit dem Ableben eines Mitgliedes, durch schriftliche Kündigung zum Ende eines Schuljahres (Geschäftsjahres)(30-Tage-Frist) oder bei Ausschluss eines Mitgliedes.
c) Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn grobe Verstöße gegen die Satzung oder die Interessen des Vereines vorliegen oder der Beitrag bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres und nach einmaliger Mahnung (4-Wochen-Frist) nicht entrichtet worden ist.
d) Das Mitglied erklärt mittels Unterschrift, ob es bereit ist, einen namentlichen Vertreter (z. B. seinen Ehegatten) zu benennen, von dem es auf der Mitgliederversammlung vertreten werden kann und durch den es sein Stimmrecht ausüben kann.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
a) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Förderverein nach besten Kräften zu unterstützen. Dazu zählen auch die Übernahme von Ämtern und die Unterstützung bei Aktivitäten.
b) Die Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, Anträge zu stellen und ab dem vollendeten 18. Lebensjahr das Stimmrecht auszuüben. Jedes Mitglied über 18 Jahre hat bei der Mitgliederversammlung ein passives Wahlrecht.
c) Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstige Leistungen zu entrichten. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
§5 Organe des Vereins
a) Die Organe des Vereins sind der Vorstand, die Beisitzer und die Mitgliederversammlung.
b) Die Beisitzer werden auf der Mitgliederversammlung gewählt. Sie unterstützen den Vorstand und werden zu den Vorstandssitzungen eingeladen, sind aber nicht stimmberechtigt.
c) Zusammensetzung und Aufgaben des Vorstands werden in §6 beschrieben.
d) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Vereins. Ihr gehören alle Personen entsprechend §3a an. Es findet alle zwei Jahre eine Mitgliederversammlung statt. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens acht stimmberechtigte Mitglieder oder deren Vertreter anwesend sind. Dieses wird durch eine Anwesenheitsliste dokumentiert. Der Vorstand beruft mindestens zwei Wochen vorher durch Veröffentlichung auf der Homepage der Friedrich-von-Bodelschwingh-Schule (https://www.bodelschwingh-schule-neubeckum.de/) ein. Abstimmungspflichtige Beschlüsse müssen mit der Einladung angekündigt werden. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit im Fall einer Wahl wird ein zweiter ggf. weitere Wahlgänge durchgeführt. Die Aufgabe der Mitgliederversammlung wird in §7 beschrieben.
§6 Der Vorstand
a) Der Vorstand besteht ausfolgenden Mitgliedern:
• Vorsitzender
• Stellvertretender Vorsitzender
• Kassierer
• Zweiter Kassierer - kann bei Bedarf gewählt werden
• Schriftführer
• Vertreter der Lehrer
Nach §26 BGB besteht der geschäftsführende Vorstand aus:
➢ Vorsitzender
➢ Stellvertretender Vorsitzender
➢ Kassierer
Zwei Personen aus dem Vorstand sind zusammen vertretungsberechtigt, d. h.:
Entweder Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender
oder
Vorsitzender und Kassierer bzw. stellvertretender Vorsitzender und
Kassierer
Der Vorstand ist nicht berechtigt Verbindlichkeiten einzugehen, die nicht
durch das Barvermögen des Vereins gedeckt sind.
b) Es werden alle Mitglieder des Vorstandes von der jeweiligen Mitgliederver-sammlung für die laufenden zwei Geschäftsjahre gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
c) Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
d) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder an der Vorstandssitzung teilnehmen. Beschlüsse können nur mit absoluter Mehrheit bei der Abstimmung gefasst werden.
e) Die Vorstandsarbeiten sind ehrenamtlich.
f) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand dieses kommissarisch besetzen. Kommissarisch vergebene Vorstandsämter sind immer auf der nächsten folgenden bzw. auf der laufenden Mitgliederversammlung durch Wahl zu besetzen.
g) Die Aufgaben des Vorsitzenden und seines Stellvertreters sind die Einberufung und Leitung aller Versammlungen, die Vorbereitung aller Veranstaltungen und die Repräsentation des Fördervereins nach außen.
h) Die Aufgaben des Kassierers sind die Kassenführung und der Kassenbericht. Der zweite Kassierer unterstützt den Kassierer in seinem Amt.
i) Der Schriftführer hat die Aufgaben der Protokollierung der Versammlungen. Der Schriftführer kann durch ein Mitglied des Vorstandes vertreten werden.
j) Der Vorstand wählt alle zwei Jahre die beiden Kassenprüfer, die die Kasse gemeinsam mit dem Kassierer prüfen. Bei Bedarf kann der Vorstand gemeinsam mit dem Kassierer die Kassenprüfung durchführen. Der Bericht des Kassenprüfers ist dem Protokoll der Versammlung beizufügen.
§7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
a) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung kontrolliert. Dazu gibt der Vorstand einen Geschäftsbericht ab.
b) In der Versammlung werden die Aktivitäten bis zur nächsten Mitgliederversammlung festgelegt.
c) Der gesamte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
d) Auf der Mitgliederversammlung wird der Vorstand nach Vorlage von Geschäfts- und geprüften Kassenbericht entlastet.
e) Über die Beschlüsse der Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das der Vorsitzende und der Schriftführer unterzeichnen.
f) Der Vorstand meldet die durch Wahl erfolgten oder sonstigen meldepflichtigen getroffenen Änderungen durch die Mitgliederversammlung beim Amtsgericht an.
§8 Satzungsänderung
a) Beabsichtigte Satzungsänderungen sind schriftlich 14 Tage vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern durch Veröffentlichung auf der Homepage als Tagesordnungspunkt mitzuteilen.
b) Erforderlich für die Annahme einer Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder oder deren Vertreter.
c) Zur Änderung des Zwecks des Fördervereins ist die Zustimmung 2/3 aller Mitglieder erforderlich; das Votum kann auch schriftlich erfolgen.
d) Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister. Die Änderung ist vom Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist der die Änderung enthaltene Beschluss in Urschrift und Abschrift beizufügen.
§9 Auflösung des Fördervereins
a) Für die Auflösung des Fördervereins bedarf es einer Zustimmung von ¾ aller Mitglieder, das Votum kann auch schriftlich erfolgen.
b) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, nach Abzug aller Verbindlichkeiten, an die Friedrich-von-Bodelschwingh-Schule in Beckum, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§10 Aufbewahrung und Einsicht
a) Das Original der Satzung wird bei dem Vorsitzenden aufbewahrt. Alle Mitglieder des Vorstandes erhalten eine Kopie.
b) Die Satzung kann von allen Mitgliedern bei dem Vorsitzenden eingesehen werden.
§11 Inkrafttreten und Gültigkeit
a) Die vorstehende Satzung des Fördervereins wird mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 13.03.2024 nach Eintragen in das Vereinsregister wirksam und ersetzt alle vorher gültigen Satzungen.
b) Werden Teile der vorstehenden Satzung durch die Mitgliederversammlung geändert oder werden Teile aus rechtlichen Gründen ungültig, so behalten die restlichen Teile ihre Gültigkeit (salvatorische Klausel).
Beckum, den 13.03.2024
Der Vorstand